„Freizeit-Polizze“ des Landes schafft Sicherheit für Wegehalter

Graz, 22.06.2016
Buchmann: „Wir bringen den Ausbau des Freizeitangebotes und die Interessen der Grundeigentümer und Wegehalter unter einen Hut!"
Titschenbacher: „Vertraglich vereinbarte Mountainbike-Strecken sind vorbildlich für ein gutes Miteinander von Mountainbikern und Grundbesitzern!"
Bei der seit vielen Monaten intensiv geführten Diskussion über die Öffnung von Forststraßen für Mountainbiker steht die Frage nach der Haftung bei Unfällen besonders im Fokus. Auf Grund der in Österreich geltenden Wegehalterhaftung haben viele Grundeigentümer Bedenken, das Begehen und Befahren von Forststraßen, Hofzufahrten oder Wanderwegen zu gestatten. Die „Freizeit-Polizze" des Landes Steiermark, eine vom Tourismusressort abgeschlossene Versicherung, nimmt Wegehaltern ihre gesetzliche Haftung ab.
„Ich möchte den Steirerinnen und Steirern und unseren Gästen aus dem In- und Ausland ein möglichst großes Wege-Angebot zur Verfügung stellen, damit sie die wunderbare Landschaft der Steiermark aktiv erleben können. Das kann aber nur im Einvernehmen mit den Grundbesitzern und Wegehaltern passieren. Die Freizeit-Polizze ist ein wichtiger Schritt, um das Angebot für Freizeitsportler zu erhöhen und gleichzeitig die Interessen der Eigentümer und Wegehalter zu wahren", so Wirtschaftslandesrat Dr. Christian Buchmann.
Vorbildlich für gutes Miteinander
„Die vertraglich vereinbarten Mountainbike-Strecken sind vorbildlich für ein gutes Miteinander von Mountainbikern und Waldbesitzern. Die Freizeitpolizze schützt sowohl die Grundeigentümer als auch die Wegeberechtigten, wenn sie vertragliche Lösungen vereinbart haben. Sie erleichtert vielen Grundeigentümern die Entscheidung, ob sie ihre Wege für den Freizeitsport freigeben oder nicht", unterstreicht Landwirtschaftskammer-Präsident Franz Titschenbacher. Und weiter: „Nicht freigegebene Wege sind Arbeitsplatz der Grundeigentümer und für sie sowie die Radfahrer sehr risikoreich."
Die Versicherung kann von allen Wald- und Grundeigentümern bzw. Wegehaltern, also auch von Gemeinden, Tourismusverbänden, Tourismusregionalverbänden und Vereinen, die Wege erhalten, kostenlos in Anspruch genommen werden. Versichert sind sowohl der Wegehalter, als auch befugte Wegenutzer. Die Versicherung deckt Personen- und Sachschäden und davon abgeleitete Vermögensschäden von befugten Wegenutzern ab. Pro Versicherungsfall beträgt die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden zusammen drei Millionen Euro. „Mit der Haftpflichtversicherung für Wegehalter ist die Steiermark Vorreiter in Österreich", betont Landesrat Buchmann.
GfK-Umfrage bestätigt Wunsch der Bevölkerung
Nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstitutes GfK sind 87 Prozent der Bevölkerung dafür, dass Mountainbiken nur auf eigens dafür gekennzeichneten Routen erlaubt sein soll. Satte 84 Prozent lehnen es ab, Mountainbiken generell im Wald zu erlauben (GfK, 2015). In der Steiermark gibt es bereits ein rund 5.500 Kilometer langes Mountainbike-Wegenetz. Das entspricht einer Reisestrecke von Graz nach Stockholm, weiter nach Paris, Mailand und zurück nach Graz. Das österreichische Mountainbike-Wegenetz ist 27.000 Kilometer lang, sodass man zusätzlich zu dieser Europarundreise noch nach Peking und retour nach Graz fahren kann. Titschenbacher: „Eine Ausweitung der Mountainbike-Strecken auf Basis freiwilliger Vertragslösungen ist weiterhin vorstellbar."
Weitere Informationen zur Freizeit-Polizze:
Versicherer bei der Freizeit-Polizze des Landes Steiermark ist die UNIQA AG. Versichert werden können Wanderwege, Radwege und Mountainbike-Routen, Reitwege, Langlaufloipen und Natur-Rodelbahnen. Von der Versicherung ausdrücklich ausgenommen sind Wege und Anlagen für den Motorsport, den Wassersport und den Alpin-Schilauf.
Die Versicherung kann unbürokratisch auf zwei Arten in Anspruch genommen werden:
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Mit einer einseitigen schriftlichen Freigabeerklärung des Wegehalters gegenüber der Tourismusstelle (Tourismusverband, Tourismusregionalverband, Gemeinde, Verein), die die Erklärung annehmen muss.
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Mit einer schriftlichen Vereinbarung (Vertrag) zwischen Wegehalter und Tourismusstelle. Die Vereinbarung muss erst im Schadensfall vorgelegt werden.
Neben Personen-, Sach- und abgeleiteten Vermögensschäden ist auch das über das Wegehalterhaftungsrisiko hinausgehende Haftungsrisiko der befugten Bewirtschafter von angrenzenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen oder Almgebieten für Schäden außenstehender Dritter versichert, wie sie sonst auch in einer landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung versichert sind. Neben Zivilrechtsverfahren gewährt die Freizeit-Polizze auch Schutz in Strafverfahren, wobei die Freizeit-Polizze die Kosten für die Strafverteidigung deckt. Weitere Informationen zur Freizeit-Polizze sowie zur Wegehalterhaftung finden sich auch in einer Informationsbroschüre des Tourismusressorts, die im Internet unter www.verwaltung.steiermark.at/tourismus abrufbar ist.